05.09.2024
OLG Frankfurt a. M. zum Geschmacksmusterrecht: Schutzumfang von Tassengestaltungen
1. Der Schutzumfang von Geschmacksmustern ergibt sich aus dem zweckabhängigen Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Abstand des Musters vom bekannten Formenschatz.
2. Ob eine Herkunftstäuschung vorliegt ist aus Sicht eines informierten Benutzers zu ermitteln.
Klägerin und Beklagte sind beide führende Unternehmen im Bereich Haushaltswaren. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch, weil sie in einer Tassenform der Beklagten die Verletzungen mehrerer ihrer Geschmacksmuster erkannt haben wollte. Das Landgericht wies die Klage zurück, da der Gesamteindruck der beiden Tassen sich unterschied, so dass eine vermeidbare Herkunftstäuschung über die Tasse der Klägerin nicht vorlag. Wegen anderer Beurteilung des Gesamteindrucks und des Schutzumfanges der Tassenform ging die Klägerin in Berufung. Auch hier lieb die Klage erfolglos.
Auch das OLG Frankfurt a. M. erkannte, dass die angegriffenen Geschmacksmuster der Beklagten einen anderen Gesamteindruck hätten als die der Klägerin. Abzustellen ist dabei auf den Eindruck des informierten Benutzers, also desjenigen, der mit Tassen vertraut ist und gewisse Kenntnisse über Tassen hat, die über denen von normalen Verbrauchern liegen, aber nicht fachlicher Natur sind. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters ist nach dem Grad der Gestaltungsfreiheit seines Entwerfers und durch den Abstand des Geschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz zu beurteilen. Der Verwendungszweck von Tassen setzt ihren Entwerfern regelmäßig enge Grenzen in ihrer Gestaltung. Die Tasse der Klägerin ist schlicht und funktional und setzt sich weder in der Tassen-, noch in der Henkelform deutlich vom bekannten Formenschatz ab. Zwar haben die Geschmacksmuster der Beklagten Ähnlichkeit mit denen der Klägerin, diese ergeben sich aber aus eben diesen engen Grenzen der Gestaltung von Tassen. Ansonsten seien die Geschmacksmuster in ihren Details derart unterschiedlich, dass nicht die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht.
Somit ergibt sich kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz gegen die Beklagte.