Patentanmeldung

Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Vorrausetzung für die Erteilung eines Patents ist ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Europäischen Patentamt (EPA) oder bei anderen jeweiligen nationalen Patentämtern. Die zu schützende technische Erfindung muss in der Beschreibung einer Patentanmeldung umfassend dargestellt werden. Nachbesserungen am Text der eingereichten Anmeldung sind nur zulässig, wenn sie keine Erweiterungen enthalten. Anschließend wird die Anmeldung durch den Patentprüfer im Rahmen des Prüfungsverfahrens auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen geprüft.

Neben der technischen Beschreibung, die auf den bekannten Stand der Technik Bezug nimmt, werden die eigene Erfindung sowie deren Vorteile gegenüber dem Stand der Technik ausführlich beschrieben. Zudem sind der Anmeldung beschreibende Skizzen oder erläuternde Zeichnungen, die die Erfindung dem Patentprüfer die Erfindung gleichsam bildhaft vor Augen führen, beizufügen.

Kerninhalt einer jeden Patentschrift und wichtigster Punkt bei der Ausarbeitung einer Patentschrift ist die Formulierung der so genannten Patentansprüche, die sich in der Regel in Hauptanspruch und Nebenansprüche oder Unteransprüche untergliedern. Die Patentansprüche legen fest, wofür Patentschutz begehrt wird.

Mit der Anmeldung erhält das (noch zu erteilende) Patent den so genannten Anmeldetag, mit welchem der Zeitrang der Anmeldung gesichert wird. Dieser Prioritätszeitpunkt verhindert, dass später eingereichte Anmeldungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt von Dritten oder Konkurrenten erfolgreich als Patent angemeldet werden können. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die nachfolgende Dauer des Patenterteilungsverfahrens daher kaum von Bedeutung. Sofern Sie mit Ihrer Erfindung schnell arbeiten wollen, entscheidet die Strategie der Patentanmeldung über Ihren Erfolg.

Wichtig ist, die Erfindung nicht vor einer Patentanmeldung zu veröffentlichen. Das Patentrecht kennt keine Neuheitsschonfrist – auch nicht für eigene Veröffentlichungen. Insofern kann eine solche Veröffentlichung der Erfindung der eigenen Patentanmeldung im Weg stehen und für die Allgemeinheit frei werden. 

 

  • Sie geben uns Informationen über Ihre Erfindung - natürlich vertraulich, denn der Patentanwalt ist von Berufsrecht wegen bereits zur Vertraulichkeit verpflichtet.
  • Wir beurteilen die generelle Schutzfähigkeit Ihrer Erfindung
  • Wir informieren Sie über Möglichkeiten der Förderung einer Patentanmeldung (bspw. über WIPANO)
  • Wir recherchieren nach dem maßgeblichen Stand der Technik in Patentdatenbanken
  • Umfassende Auswertung des Rechercheergebnisses 
  • Wir erstellen die Patentanmeldung und formulieren die Patentansprüche - in enger Abstimmung mit Ihnen
  • Übermittlung der Patentanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt, Europäische Patentamt, WIPO oder das jeweils zuständige nationale Patentamt
  • Korrespondenz mit dem zuständigen Patentamt - Begleitung des Prüfungsverfahrens
  • Mandantenbetreuung: Wir betreuen Sie, bis Ihr Patent eingetragen wurde - inkl. Überwachung aller wichtigen Fristen mit entsprechenden Beratungsschreiben
  • Im Anschluss erfolgt die Überwachung der Einzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren)
  • Prüfungsbescheide: sollte ein Prüfbescheid weitere Tätigkeiten erforderlich machen, stimmen wir diese und den erforderlichen Aufwand im Vorfeld mit Ihnen ab


Dinter, Kreißig & Partner Rechts- und Patentanwälte bringen Ihre Erfindung beim zuständigen Patentamt zur Eintragung. Ihre technische Erfindung kann so für einen Schutzzeitraum von 20 Jahren, höchstens 21 Jahren, monopolisiert werden.

Warum sollte die Patentanmeldung durch einen Patentanwalt erfolgen? 

Die Erteilungsvoraussetzungen können grob danach untergliedert werden, was als Patent unter Schutz gestellt werden kann und welche formellen und inhaltlichen Anforderungen an eine Patentanmeldung zu stellen sind.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents 

Die Erfindung muss technischen Charakter haben. Selbstverständlich muss die Erfindung neu sein. Weiter vorausgesetzt wird, dass die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist, vgl. § 1 Abs. 1 PatG.

Von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden, § 2 PatG.

Formelle und inhaltliche Anforderungen 

Nach § 34 Patentgesetz (PatG) muss die Anmeldung den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung des Patents, eine kurze aber genaue Bezeichnung der Erfindung enthalten. Daneben einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, eine Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.

In der Patentanmeldung müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthalten sein. Im Nachgang können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung hinzugefügt werden.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass von vornherein feststeht, was unter Schutz gestellt wird. Sollte sich also im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, dass wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, muss Anmeldung zurückgewiesen werden.

Bereits aus diesem Grund ist von einer eigenen Anmeldung eines Patents abzuraten. Es gehört zu den Hauptaufgaben des Patentanwalts, die Patentanmeldung so vollständig und umfassend zu entwerfen und einzureichen, dass gerade im Rahmen des Prüfungsverfahrens auf Einwendungen des Patentprüfers reagiert werden kann. So kann es notwendig werden, die Formulierung der Patentansprüche anzupassen. An dieser Stelle entscheidet sich, ob die zunächst eingereichte Fassung der Patentanmeldung so gut gestaltet ist, dass der Kerngehalt der Erfindung auch nach der Anpassung der Patentansprüche noch erhalten bleibt.

Die Erstellung einer Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche wird zeitweilig auch als eine wahre Kunst beschrieben. Nicht umsonst kann sich Patentanwalt nur derjenige nennen, der über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium und eine anschließende dreijährige erfolgreiche Ausbildung zum Patentanwalt verfügt. 

Neuheitsrecherche

Im Vorfeld einer Patentanmeldung empfiehlt sich fast immer eine so genannte Neuheitsrecherche in Patentdatenbanken oder Stand-der-Technik-Recherche. Hier wird ermittelt, ob eine Erfindung oder eine Entwicklung neu ist, bzw. wie "groß" ein möglicher Schutzbereich Ihrer Patentanmeldung aussehen könnte. Damit lässt sich eine fundiertere Entscheidung für oder gegen eine Anmeldung zum Patent treffen - denn die Kosten einer Patentanmeldung können je nach Anmeldestrategie und begehrtem territorialen Umfang relativ hoch sein. Vor allem aber sichert die durchgeführte Neuheitsrecherche ab, dass Ihre Anmeldefassung "besser" sein wird - denn erst wenn Sie den kritischen Stand der Technik kennen, können Sie sich bereits bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung davon abgrenzen.

Die Recherche bezieht sich in der Regel auf veröffentlichte Patente oder Gebrauchsmuster. Einer Anmeldung kann jedoch jede Veröffentlichung im Weg stehen, die die eigene Erfindung vorwegnimmt oder in irgendeiner Weise nahe legt.

Wir führen solche Neuheitsrecherchen in der Regel vor jeder Patentanmeldung durch. Die Ermittlung des relevanten Standes der Technik dient häufig zur besseren Ausgestaltung der Anmeldestrategie. So kann ermittelt werden, wie die Erfindung und deren Formulierungen im Rahmen der Patentschrift erfolgen muss, damit die eigene Entwicklung ausreichend vom bereits bekannten Stand der Technik abgegrenzt werden kann.

Freedom-to-operate-Recherche 

Von der Frage der Schutzfähigkeit Ihrer Erfindung zu trennen ist die Frage einer Verletzung fremder Schutzrechte. Eine Patentrecherche ist also auch dann nützlich, wenn gar kein Patent angemeldet werden soll.

Denn wenn Sie ein Produkt neu auf den Markt bringen wollen, kann eine vorhergehende so genannte Freedom-to-operate-Recherche oder Kollisionsrecherche zeigen, ob das Produkt gegen fremde Schutzrechte verstößt, der Markteinführung also Patente oder Gebrauchsmuster (oder auch Designs) entgegenstehen oder nicht. 

Für ein Patent (oder auch ein Gebrauchsmuster) entstehen Kosten für die Anmeldung (Ausarbeitung der Anmeldedokumente, ggfs. Prüfungsgebühr), das Prüfungsverfahren bei dem jeweiligen Patentamt (Aufwand variiert) und später für die Aufrechterhaltung des Schutzrechtes (Jahresgebühren).

Grob beginnen die Kosten für eine Deutsche Patentanmeldung bei ca. 3.300 €, für eine (territorial weitreichendere) Europäische EP-Patentanmeldung dagegen bei ca. 5.600 €. Die Kosten bzgl. anderer nationaler Anmeldungen (bspw. international als PCT, oder einzeln, bspw. für USA, Kanada, Japan, Frankreich ...) würden wir bei Bedarf zusammenstellen.

 

Um die Kosten (auch für spätere Erwiderungen im Prüfungsverfahren) möglichst gering zu halten, empfiehlt sich vielmehr zuvor eine oben bereits erwähnte Neuheitsrecherche in Patentdatenbanken - um die Aussicht auf Schutzfähigkeit und die Breite eines möglichen Schutzes abzuschätzen. Die Kosten hierfür liegen wesentlich niedriger.

Wir empfehlen, dass Sie eine von uns angebotene "kostenlose telefonische Erfinderberatung" wahrnehmen.