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Angestellte einer Gesellschaft können zeitlich befristet an der Gesellschaft beteiligt werden, sodass mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch die Beteiligung endet. In zwei Entscheidungen stellte der Bundesgerichtshof nunmehr klar, dass solche Vereinbarungen kein Fall der an sich sittenwidrigen Hinauskündigung sind.
Vielmehr, so die Richter, kommen bei der Beteiligung von Mitarbeitern sachliche Gründe zum Tragen, insbesondere die Gewinnbeteiligung, wodurch eine höhere Motivation erreicht werden kann. Zugleich kann die Gesellschaft das Beteiligungsmodell nur aufrechterhalten, wenn nach dem Ausscheiden der Beteiligten die frei werden Beteiligungen den jeweiligen Nachfolgern übertragen werden kann.