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Eine Gemeinschaftsmarke muss auch eingetragen werden, wenn der Markeninhaber nicht in allen Teilen der Gemeinschaft das zur Nutzung erforderliche Recht hat. Lediglich dann, wenn die Marke selbst in einem Teil der Gemeinschaft gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, darf die Eintragung zurück gewiesen werden, wie nunmehr auch das Europäische Gericht erster Instanz bestätigt hat. So kann ein Dienstleistungsunternehmen eine Marke auch dann eintragen, wenn ihm etwa in Deutschland die Ausübung wegen Verletzung der guten Sitten - hier als Buchmacher - untersagt ist.