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Bei kostenpflichtigen SMS-Diensten muss der Anbieter die Kosten für jede einzelne Kurznachricht angeben. Der einmalige Hinweis auf die Kosten einer SMS zu Beginn der Inanspruchnahme des Dienstes genügt nicht, wie nunmehr das Landgericht Hannover entschieden hat. Die Richter bestätigten die Auffassung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, dass ein derartiges Verhalten wettbewerbswidrig ist. Handybesitzer hatten unaufgefordert eine SMS mit einer Aufforderung zur Rückantwort erhalten, durch die sie an einem SMS-Flirt-Chat teilnehmen konnten. Nach der Mitteilung in der ersten SMS, dass jede weitere SMS 1,99 Euro kosten würde, erfolgte erst wieder nach dem Überschreiten der 100-Euro-Grenze eine Mitteilung.