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Auch Domains, die einen Gattungsbegriff enthalten, kann ein Kläger nur dann herausverlangen, wenn er dem Inhaber nachweisen kann, dass er kein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine Marke allgemein bekannt und ebenfalls Bestandteil des Domainnamens ist.
Die Richter wiesen daher das Herausgabeverlangen der Zeitung DIE WELT auf die Domain weltonline.de ab, nachdem der Verlag nicht nachweisen konnte, dass der Besitzer der Domain kein berechtigtes Interesse verfolge. Nachdem auch ein Markenmissbrauch nicht festgestellt werden konnte, darf der Beklagte und Domaininhaber seine Domain behalten.