Einbeziehung von AGB bei Internetkäufen

Es genügt für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem Kauf im Internet, wenn der Verwender die Möglichkeit zum Ausdrucken oder dauerhaften Speichern erkennbar anbietet.

Ein erkennbar ausgestalteter Link zu einer Seite mit den AGB des Unternehmers genügt, um diese bei einer Internet-Bestellung Vertragsgegenstand werden zu lassen. So beurteilen es die Richter am Bundesgerichtshof zumindest, wenn die AGB von der aufgerufenen Seite aus entweder ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Für die Erkennbarkeit wiederum lässt es das Gericht genügen, wenn das Kürzel "AGB" in eindeutiger Weise aus dem umgebenden Text als Link hervorgehoben ist, entweder durch entsprechende Färbung oder Unterstreichung.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice