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Ein Softwareanbieter kann in seinen AGB die Weiterveräußerung der von ihm eingeräumten Nutzungsrechte ausschließen. In diesem Fall hat er nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegen Händler einen Unterlassungsanspruch, wenn diese mit seinen Lizenzen handeln. Die Richter sehen sowohl den Ausschluss wie auch den Unterlassungsanspruch selbst als zulässig an. Zugleich betonten die Richter, dass der Lizenzhandel ein Handel mit Rechten, nicht mit Gegenständen, ist. Daraus folgt, dass auch gutgläubige Erwerber einer derartigen Lizenz nicht Eigentümer werden können und gegebenenfalls rechtswidrig Software verwenden.