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Die Gerichte legen an die Vorgabe des Gesetzgebers, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht deutlich zu gestalten ist, unterschiedlich strenge Maßstäbe an. So entschied kürzlich das Kammergericht in Berlin, dass etwa die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung nur dann nicht gegen den Deutlichkeitsgrundsatz verstößt, wenn keine Irreführung des Verbrauchers droht. Dafür ist erforderlich, dass die angegebene Nummer nicht als zusätzliche Möglichkeit missverstanden werden kann, den Widerruf auch telefonisch zu erklären.
Strenger ist demgegenüber das Oberlandesgericht Frankfurt gewesen. Zwar gehen die Richter auch dort davon aus, dass ein Verbraucher die in der Belehrung angegebene Nummer primär zur Einholung weiterführender Informationen verwenden werde. Nachdem die Angabe der Rufnummer jedoch ebenso außerhalb der Belehrung möglich gewesen wäre, kam das Gericht zu einer unnötigen Verletzung der Eindeutigkeit der Belehrung. Aus diesem Grund sollten Widerrufsbelehrungen möglichst auf das Notwendige reduziert und deutlich von anderen Angaben und Erklärungen abgegrenzt werden.