Bundesgerichtshof erleichtert Zugriff auf eMails

eMails im Postfach unterliegen den Vorschriften für die Postbeschlagnahme.

Sind eMails mit Briefen und Telegrammen vergleichbar, oder gehören sie zur besonders geschützten Telekommunikation? Bislang haben die Gerichte in der Regel die zweite Ansicht vertreten. Doch der Bundesgerichtshof hat sich jetzt erstmals mit dem Thema befasst und vertritt eine andere Sichtweise: Solange die eMails beim Provider im Postfach liegen, seien sie mit Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar, sodass die rechtlichen Vorgaben für die Postbeschlagnahme greifen - und die sind gegenüber den Anforderungen an die Telekommunikationsüberwachung relativ niedrig.

Neben den Betroffenen selbst ärgern sich nun nicht nur Datenschützer über diese Entscheidung. Auch die Provider sind unglücklich - denn sinken die Anforderungen für den staatlichen Zugriff, wachsen automatisch die Begehrlichkeiten. Das sorgt nicht nur für zusätzlichen Aufwand, auch die umfangreichen Investitionen, zu denen sie aufgrund der Telekommunikations-Überwachungsverordnung gezwungen waren, sind im Prinzip obsolet, wenn eMails eben keine Telekommunikation sind.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice