Zur Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung stellt keine unzumutbare Belästigung des Rechteinhabers dar.


Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Fällen des Filesharings ohne eine zuvor erfolgte Abmahnung stellt weder einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch eine unzumutbare Belästigung des Rechteinhabers. Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in einer aktuellen Entscheidung.

Anmerkung: Anders verhält es sich hingegen, wenn eine solche vorbeugende Erklärung an die für den Rechteinhaber regelmäßig tätigen Rechtsanwälte geschickt wird ( OLG HH 3 W 92/11).
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 237 11 vom 28.02.2013
Normen: § 823 I BGB
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice