Kein Gründungszuschuss bei Sittenwidrigkeit

Verstösst das angedachte Geschäftsmodell gegen die guten Sitten, so besteht kein Anspruch auf einen Gründungszuschuss gegen das Jobcenter.


Vorab: Wer mittels einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit beseitigen möchte, kann beim Jobcenter einen Gründungszuschuss beantragen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Errichtung eines Internetportals mit erotischen und pornographischen Inhalten angedacht. Das Jobcenter verweigerte eine entsprechende Unterstützung mit dem Hinweis auf ein Überangebot in diesem Bereich. Der hiergegen gerichteten Klage war jedoch aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden.

Das Sozialgericht wies darauf hin, dass bei einem sittenwidrigen Geschäftsmodell wie dem vorliegenden kein Förderungsbedarf bestehen würde. Trotz der gelockerten Sexualmoral sei ein Angebot wie das geplante weiterhin als abstoßend, anrüchig und moralisch zweifelhaft zu bewerten. Vor diesem Hintergrund war eine Förderung demnach zu verweigern.
 
Sozialgericht Darmstadt, Urteil SG DA S 17 AS 416 10 vom 26.09.2012
Normen: § 93 I SGB III
[bns]
 
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