Zum Unterlassungsanspruch bei "Tippfehler-Domains"

Wer mittels einer "Tippfehler-Domain" Nutzer bewusst von einer bekannten Internetseite auf ein eigenes Netzangebot locken will, handelt wettbewerbswidrig.


Regelmäßig weichen "Tippfehler-Domains" nur in einem Buchstaben von der bekannten Internetseite ab. Durch die Falscheingabe eines Buchstabens wird der Nutzer statt auf die eigentlich anvisierte Seite auf eine fremde Domain geleitet, wo ihm dann ein eigenes, für ihn oft uninteressantes Angebot offeriert wird. So etwa bei der Suche nach Websiteoptimierungen. Gibt man statt "mein-anwalt.org" versehentlich "mein-anwal.org" ein, ist es etwa denkbar, dass man anstelle von aktuellen Urteilen auf eine Seite mit gefälschten Produkten stößt.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das OLG Köln nun entschieden, dass es sich bei solchen Domains um eine systematische Irreführung der Nutzer handelt. Diese Irreführung behindert den seriösen Anbieter dabei in nicht unerheblicher Weise. Zwar bemerken die User den Fehler in der Regel zeitnah, suchen sich dann aber oftmals irritiert ein anderes Angebot. Weiter führte das Gericht aus, dass durch ein solches Geschäftsgebaren nicht nur der Ruf einer Seite geschädigt wird, sondern dieser unter Umständen nicht unerhebliche Werbeeinnahmen verloren gehen. Aus diesem Grund besteht gegen die Betreiber der Fehlerdomain ein Unterlassungsanspruch.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 6 U 187 11 vom 10.02.2012
Normen: § 4 Nr.10 UWG
[bns]
 
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