Gewerblicher Bestellvorgang nur in einer Sprache

Online-Angebote gewerblicher Anbieter müssen komplett in einer Sprache abgewickelt werden, wenn der Anbieter einer Unterlassungsklage entgehen will.


Das eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht und vollständige Anbieterangaben im Impressum verbindliche Voraussetzungen für ein gewerbliches Internetangebot sind, ist bei Anbietern heute Allgemeinwissen. Das die korrekte Wahl der "Bestellsprache" aber ebenfalls zu einem ordnungsgemäßen Wettbewerb gehört, dürfte hingegen eher unbekannt sein.

Diese Erfahrung musste eine ungarische Fluggesellschaft vor dem Landgericht Essen machen. Auf ihrer Website bot sie den Kunden auch die Möglichkeit einer Buchung in deutscher Sprache an. Entschied sich der Kunde dafür, erhielt er die sich an die Buchung anschließenden Informationen, wie Buchungsbestätigung und Fluginformationen, aber ausschließlich in Englisch.

Wettbewerbswidrig, wie das Gericht befand. Demnach muss der Kunde nicht nur über die zur Verfügung stehenden Sprachen aufgeklärt werden, vielmehr muss auch der gesamte weitere Informationsfluss in dieser gewählten Sprache ablaufen, da gegen den Anbieter ansonsten ein Unterlassungsanspruch besteht.

Diesem kann der Anbieter nur entgehen, wenn dem potentiellen Kunden vor dem Bestellvorgang mitgeteilt wird, dass er bei weiteren Informationen mit einer anderen Sprache rechnen muss.
 
Landgericht Essen, Urteil LG E 44 O 77 10 vom 31.05.2012
Normen: Art. 246 § 3 Nr.4 EGBGB, § 2 I Nr.2 UWG, § 312 g I BGB
[bns]
 
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