Offenkundig rechtsmissbräuchliche Domains müssen gelöscht werden

Bei einem offenkundigen Hinweis auf eine Rechtsverletzung ist die DENIC zur Löschung der entsprechenden Domain verpflichtet.


Vorab: Die DENIC ist für die Vergabe von Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" zuständig.

Dem Sachverhalt lag eine Klage des Landes Bayern zugrunde. Dieses hatte festgestellt, dass eine in Panama ansässige Firma unter anderem die Domain "www.regierung-oberfranken.de" für sich hatte registrieren lassen, worin die Landesregierung einen offenkundigen Missbrauch der offiziellen Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde und eine Verletzung des Namensrechts sah.

Der BGH teilte mit, dass die DENIC bei der Vergabe nur eingeschränkten Prüfungspflichten unterliegt. Auch bei einem Hinweis auf einen möglichen Missbrauch ist sie nur zur Löschung der beanstandeten Domain angehalten, wenn ein offenkundiger und für sie klar erkennbarer Rechtsmissbrauch vorliegt. Bei einem Sachverhalt wie dem verhandelten, kann auch ein namensrechtlich nicht bewanderter Sachbearbeiter sofort erkennen, dass es sich um eine offizielle Bezeichnung für eine stattliche Stelle handelt und nicht um die Bezeichnung eines in Panama sitzenden Privatunternehmens. In einem solchen Fall ist die Registrierung deshalb umgehend aufzuheben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 131 10 vom 27.10.2011
Normen: § 12 BGB
[bns]
 
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