Kein einstweiliger Rechtsschutz bei negativer Ebay-Bewertung

Wer sich gegen eine negative Ebay-Bewertung zur Wehr setzen will, kann dies nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, sondern muss die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten.


Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Köln und lehnte damit das Begehren des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Bewertung hatte der Antragsteller von der beklagten Partei erhalten, wollte sich damit aber nicht zufrieden geben. Da Ebay dem so Bewerteten jedoch die Möglichkeit eröffnet, in einem Gegenkommentar die eigene Sichtweise des Sachverhalts zu schildern, wird dem Bewerteten hierdurch und für jeden Nutzer sichtbar die Möglichkeit gegeben die eigenen Rechte zu schützen. Somit besteht nach der Ansicht des Gerichts kein Bedürfnis nach einer einstweiligen Verfügung, da dessen schützende Funktion bereits durch die von Ebay zur Verfügung gestellte Möglichkeit des Gegenkommentars erfüllt wird. Zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren muss der negativ Bewertete deshalb mit dem negativen Kommentar leben.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 15 U 193 11 vom 08.03.2012
Normen: §§ 935, 940 ZPO
[bns]
 
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