Zur Verwendung eines Disclaimers bei eigenen Abmahnungen

Wer sich selbst mittels eines Disclaimers vor Abmahnungen zu schützen versucht, sollte auch gegenüber anderen vor einer kostenpflichtige Abmahnung mit diesen Kontakt aufnehmen.


"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."

So lautete der Wortlaut eines Disclaimers mit dem eine Personalvermittlerin auf ihrer Website unerwünschte Abmahnungen zu vermeiden suchte. Sie selbst hielt es aber nicht ganz so genau mit den Maßstäben einer gütlichen Einigung und mahnte ihrerseits einen Konkurrenten direkt mittels eines Anwalts ab. Die hierdurch entstandenen Kosten wollte sie durch den Mitbewerber ersetzt wissen, was dieser jedoch ablehnte. Mit Recht, wie das Gericht befand.

Mit der dem Konkurrenten zugestellten Abmahnung befand sich die Klägerin demnach in einem Widerspruch zu dem Inhalt ihres eigenen Disclaimers, in welchem sie selbst um eine Kontaktaufnahme vor dem Ergehen einer Abmahnung bat. Dem Gericht zufolge ist in diesem Verhalten ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zusehen, weshalb die Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden müssen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 4 U 169 11 vom 31.01.2012
Normen: §§ 12 I, 8 IV UWG, § 242 BGB
[bns]
 
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