Freiheitsstrafen für Betreiber von Abofallen

Wer kostenpflichtig eine andernorts kostenlos erhältliche Software anbietet und seine Website dabei so gestaltet, dass dem Besucher das entstehen von Kosten nicht sofort erkennbar ist, ist wegen Betrugs zu bestrafen.



Vorliegend betrieben die sieben Angeklagten eine Website, auf der sogenannte "Sinnlosangebote" offeriert wurden. Dabei wurde etwa andernorts frei erhältliche Software kostenpflichtig angeboten, ohne das der Besucher der Seite den Kostenhinweis direkt wahrnehmen konnte. Dieser war bewusst so auf der Seite untergebracht worden, dass man ihn nur bei einer genauen Betrachtung, nicht aber bei einer flüchtigen Kenntnisnahme des Seiteninhalts registrieren konnte. Nach der Anmeldung auf der Website erhielten die Betroffenen eine Mail, in welcher man ihnen einen angeblichen Vertragsschluss bestätigte und sie zur Zahlung von € 60,- bzw. € 84,- aufgefordert wurden. Kam der Angeschriebene dieser Forderung nicht nach, erhielt er von einem Rechtsanwalt, der deshalb ebenfalls unter Anklage stand, eine weitere Aufforderung zur Zahlung. Rund 65.000 Internetnutzern entstand so ein Schaden von mindestens 4,5 Millionen Euro, wofür die Angeklagten zu Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafen verurteilt wurden.

Mit ihrem Verhalten hätten die Angeklagtenden Kunden vorgetäuscht, es sei tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung entstanden. Tatsächlich wurden jedoch kein Verträge geschlossen, da den Angeklagten aufgrund der Gestaltung der Website, dem versteckten Kostenhinweis und der Sinnlosigkeit des Angebotes klar gewesen sei, dass die Kunden keinen Vertrag abschließen wollten, weshalb das Gericht sie wegen Betruges verurteilte.

 
Landgericht Hamburg, Urteil LG HH 608 KLs 8 11 vom 21.03.2012
Normen: § 263 StGB
[bns]
 
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