Lockangebote bei Onlineangeboten dürfen nicht in wenigen Sekunden vergriffen sein

Werbung für zu Tiefstpreisen angebotene Produkte müssen mindestens über ¼ der Laufzeit verfügbar sein.


Für einen Zeitraum von zwei Stunden bot die Onlineplattform Amazon diverse Produkte zu absoluten Tiefstpreisen an. Die Produkte waren jedoch nah wenigen Sekunden zu "Kampfpreisen" vergriffen, so dass den Kunden lediglich die Option zum Kauf über den regulären Preis blieb. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale erfolgreich und führte aus, dass das Ziel der Auktion lediglich gewesen sei, möglichst viele Kunden auf die Seite zu locken.

Wie das Gericht feststellte, trifft den Anbieter auch bei solchen "Blitzauktionen" die Pflicht das entsprechende Produkt in einem ausreichenden Umfang vorrätig zu halten. Bei einem zweistündigen Angebot müssen die Produkte demnach zumindest im ersten Viertel der Laufzeit verfügbar sein. Ansonsten sind entsprechende Werbeaktionen zu unterlassen.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG B 91 O 27 11 vom 01.03.2012
Normen: §§ 3, 5 I UWG
[bns]
 
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