Werbung via Telefon, SMS und Mail nur nach gesonderter Zustimmung

Mittels Telefon, SMS oder E-Mail übersandte Werbung ist nur zulässig, wenn eine gesonderte Zustimmung des Verbrauchers vorliegt.


Auslöser für die Entscheidung war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Pay-TV-Sender Sky. Kunden des Beklagten, die online ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor die Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen, der Widerrufsbelehrung und einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" durch das Anklicken eines Kästchens bestätigen. Ein Link führte zu der entsprechenden Erklärung, welche unter anderem die Zustimmung zu Werbeanrufen und elektronischer Werbung enthielt.

Wie das Gericht urteilte, dürfe eine solche Einwilligungserklärung sich ausschließlich auf die Werbung beziehen, eine Verknüpfung mit weiteren Sachverhalten sei unzulässig.
 
Oberlandesgericht München, Urteil OLG M 6 U 40 39 10 vom 21.07.2011
Normen: § 7 II Nr.3 UWG, § 307 I BGB
[bns]
 
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