Domainverpächter haftet bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet der Verpächter einer Domain bei einer Kenntnis von verbotenen Inhalten.

Zwar ist er nicht dazu verpflichtet von sich aus vorsorglich und ständig eine Website eines Pächters daraufhin zu überprüfen, ob rechtswidrige Handlungen vorhanden sind, jedoch kann er bei Kenntnis von solchen Umständen in Anspruch genommen werden. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Pflicht des Verpächters nun in der Form erweitert, dass der Verpächter sich von seinem Pächter vertraglich zusichern lassen muss,solche rechtswidrigen Inhalte auch selbst beseitigen zu können. Ist der Pächter gleichzeitig Geschäftsführer des Verpächters, so ist ihm die Kenntnis automatisch zuzurechnen. Nur so kann eine Umgehung dieser Vorgaben wirksam verhindert werden.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K I 6 U 167 09 vom 19.03.2010
Normen: §§ 2 Abs 1 Nr 7, 10 I, III, 19a, 97 I UrhG
[bns]
 
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