Pflichtangaben bei Apps

Gestaltet sich die Bestellplattform eines Internethändlers bei mobilen Endgeräten wie Handy, iPad usw.

in der Form, dass der Kunde die erforderlichen Pflichtangaben wie Preis, Impressum und Widerrufsrecht nicht sehen kann, so handelt der Anbieter wettbewerbswidrig. Das gilt auch, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sich über einen Link zum allgemeinen Internetauftritt des Händlers zu begeben, wo er diese Informationen dann aufrufen könnte. Mit seiner Entscheidung macht das Oberlandesgericht Hamm deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben auch dann strikt einzuhalten sind, wenn der Händler sein Angebot für kleine Geräte optimiert. Ein Link ist in keinem Fall ausreichend, unabhängig von dem genutzten Gerät.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 4 U 225 09 vom 20.05.2010
Normen: §§ 3 I, 4 Nr.11, 8 I UWG, § 5 I Nr.1 ff. TMG, § 1 II PangV, § 312c I BGB
[bns]
 
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