Löschung einer negativen Bewertung bei e-bay im Eilverfahren

Eine einstweilige Verfügung auf Löschung einer negativen Bewertung bei e-bay kommt allenfalls dann in Betracht, wenn diese eine Schmähkritik oder offensichtliche Unwahrheiten enthält.

Handelt es sich hingegen um eine im Kern zutreffende Bewertung, so ist diese von der Meinungsfreiheit gedeckt, weshalb dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegeben ist. Vielmehr muss er den normalen Klageweg beschreiten.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatte ein Kunde fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware an den gewerblichen Händler zurück geschickt. Aufgrund der vorgeblich nicht ordnungsgemäßen Verpackung und einer damit einhergehenden Beschädigung der Ware verweigerte der Verkäufer jedoch die Rückerstattung des Kaufpreises. Daraufhin erteilte der Käufer ihm eine negative Bewertung mit dem Inhalt: ,,Finger weg!! Hat seine Ware zurück erhalten, ich aber nie mein Geld!'
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil OLG D I 15 W 14 11 vom 28.02.2011
Normen: § 935 ZPO, §§ 1004, 823 BGB
[bns]
 
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