Webhoster und Forenbetreiber haften nicht für jede beleidigende Äußerung Dritter

Mit einer richtungsweisenden Entscheidung hat der BGH eine Vorabprüfung von Webhostern und Forenbetreibern für von Dritten eingestellte Inhalte abgelehnt.


Im Kern ging es bei der Entscheidung um die Frage, ob Webhoster und Forenbetreiber für Beleidigungen zur Verantwortung gezogen werden können, die Dritte auf ihren Seiten posten. Der Bundesgerichtshof sprach sich deutlich gegen eine solche Praxis aus, gab den Anbietern jedoch bestimmte Verhaltenspflichten mit auf den Weg. So müssen die Betreiber entsprechender Seiten aktiv werden, wenn sie eine entsprechend begründete Anfrage der Opfer von Beleidigungen und Denunziation erreicht. In diesem Fall müssen sie den Sachverhalt prüfen und die betroffenen Inhalte gegebenenfalls löschen. Für den Ablauf des Verfahrens bestimmte der Bundesgerichtshof, dass der Betroffene dem Provider das Vorliegen eines Rechtsverstoßes in so konkreter Form darlegen muss, dass er "ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann". Im Anschluss daran gibt der Provider den Hinweis an den Verantwortlichen des entsprechenden Blogs weiter. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Reaktion von dieser Seite, so ist der Eintrag zu löschen. Beharrt der Beitragsverfasser hingegen auf seiner Sichtweise, hat der Betroffene die Möglichkeit entsprechende Beweise für seine Sicht vorzubringen. Gelingt ihm solches, so ist der Beitrag zu löschen, ansonsten bleibt er bestehen.

Hintergrund: Die in diesem Fall verklagte Firma Google sprach von einer für Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit gebrochenen Lanze. Mit Recht, wie der erste Anschein vermuten lässt. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht einen gesunden Mittelweg zwischen den Grundrechten des Einzelnen und den von Google benannten Rechten aufgezeigt. Erstmals wurde somit ein sicherer Weg aufgezeigt, wie man sich gegen das sich im Netz immer stärker verbreitende Mobbing zur Wehr setzen kann, ohne das die Provider unerfüllbaren Prüfungsanforderungen konfrontiert sehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 93 10 vom 25.10.2011
Normen: Art. 5 GG
[bns]
 
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