1 2 3 4 5 [6] 7 8 9 10 11 | >> | Ende

Der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der Richtlinie kann dahin auszulegen sein, dass er jede Person erfasst, die ein Beschäftigungsverhältnis hat.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.11.2016
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2017
Betriebsräte müssen vor Anrufung der Einigungsstelle ernsthaft versucht haben, mit der Gegenseite in Verhandlungen zum Thema der Einigungsstelle einzutreten, wozu insbesondere gehört, eigene Vorstellungen zum Regelungsthema zu formulieren, über die dann überhaupt erst verhandelt werden könnte.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2019
Entleiher dürfen Dauerarbeitsplätze auch über 18 Monate hinweg mit Leiharbeitnehmern besetzen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.09.2019
Der Mindestlohnanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2016
Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern.
Niemand darf wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf diskriminiert werden.
> Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2017
Ein betriebliches Förderprogramm für Führungskräftenachwuchs nimmt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres das Recht, Führungskräfte einzusetzen, die das Förderprogramm nicht durchlaufen haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2016
Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.08.2019
Die gesetzliche Regelung des Wettbewerbsverbots bezweckt unter anderem, den Arbeitnehmer vor schwer durchschaubaren Vertragswerken zu schützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice