Verstöße gegen die DSGVO sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße

Eine unzureichende Datenschutzerklärung kann zu Abmahnungen von Konkurrenten führen.

Das Landgericht Würzburg hat entschieden, dass Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen. Die Datenschutzerklärung ist unter anderem dann nach der DSGVO unzureichend, wenn Angaben zu dem Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und zur zuständigen Aufsichtsbehörde fehlen. Ist die Datenschutzerklärung unzureichend, können Konkurrenten den verantwortlichen Mitbewerber abmahnen.
 
LG Würzburg, Urteil LG Wuerzburg 11 O 1741 18 UWG vom 13.09.2018
Normen: § 3a UWG, DSGVO
[bns]
 
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