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Eine Domain kann zumindest dann auf einen Vertreter registriert werden, wenn der Vertretene ein berechtigtes Interesse an der Domain geltend macht.
Seit dem 1. Januar 2007 müssen Geschäftsbriefe aller Art, also auch Telefaxe und E-Mails, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten.
Auch Privatpersonen können für das unbefugte Benutzen des eigenen WLAN-Anschlusses durch Dritte haften.
Am dem 1. Januar 2007 gelten für den Verbraucherschutz zahlreiche neue Regelungen.
Unternehmen müssen nicht zum Absender von Werbe-eMails in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen ist unzulässig, wenn der Softwareanbieter die Abtretbarkeit der Nutzungsrechte in seinen AGB ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Zwischen einem regionalen Gewerbetreibenden und einem Internethändler kann ein Wettbewerbsverhältnis bestehen.
Es genügt für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem Kauf im Internet, wenn der Verwender die Möglichkeit zum Ausdrucken oder dauerhaften Speichern erkennbar anbietet.
Eine AGB-Klausel, wonach das Guthaben auf Prepaid-Karten mit Ablauf des Gültigkeitsdatums verfällt, kann unwirksam sein.
Domaingrabbing kann auch dann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sein, wenn nur durch die Verwendung der Domain der Ruf Dritter geschädigt wird, ohne dass die Inhalte selbst sittenwidrig sein müssen.
 
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