Wann können Hotelbetreiber negative Bewertungen auf einem Internetportal löschen lassen?

Den Hotelbetreiber trifft eine gesteigerte Darlegungslast.

Die bloße Behauptung, dass die Bewertung eines Hotelgasts unwahr sei, reicht nicht aus. Der Hotelbetreiber muss die konkreten Vorwürfe des Bewerters entkräften. Im vorliegenden Fall hatte ein Hotelbetreiber ein Bewertungsportal zur Löschung einer negativen Bewertung aufgefordert. Das Internetportal kam dem zunächst nicht nach und verlangte stattdessen weitere Informationen über den konkreten Sachverhalt. Der Hotelbetreiber klagte daraufhin auf Löschung der negativen Bewertung. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab, da der Hotelbetreiber seiner gesteigerten Darlegungslast nicht gerecht wurde.

 
OLG Hamburg, Urteil OLG Hamburg 5 U 58 13 vom 30.06.2016
Normen: UWG n.F. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; UWG a.F. § 4 Nr. 8; TMG §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 2, 10 Satz 1; RL 2000/31/EG Art. 15 Abs. 1
[bns]
 
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