OLG Frankfurt am Main zu Charity-SMS

Eine SMS, die auf gemeinnützige Projekte verweist, ist Werbung, wenn das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar ist.

Die Beklagte, die Betreiberin eines Autohauses für eine bestimmte Automarke ist, versandte 2015 mehrere SMS-Mitteilungen, in denen zur Teilnahme an einem Online-Voting für Charity-Projekte des Beklagten aufgerufen wurde. Der Kunde wurde nicht darüber informiert, dass er der Verwendung seiner Mobiltelefonnummer für diese Zwecke widersprechen kann, ohne dass dafür zusätzliche Kosten entstehen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte aber das vorinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung. Die Beklagte dürfe die Klägerin nicht mit Werbe-SMS der angegriffenen Art kontaktieren. Solche SMS stellen eine unlautere belästigende Werbung dar. Auch schulde die Beklagte der Klägerin die zugesprochenen Abmahnkosten.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 6 U 54 16 vom 06.10.2016
Normen: UWG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
[bns]
 
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