BGH zu Online-Shopping

Online-Käufer werden nicht besser gestellt.

Anfang 2012 bestellte der Kläger über die Internetseite eines Onlinehandels für Autoteile einen Katalysator und den dazugehörigen Montagesatz. Diesen ließ er von einer Fachwerkstatt in sein Auto einbauen. Nach einer kurzen Probefahrt bemerkte er, dass sein Mercedes nicht mehr die gewohnte Leistung erbrachte. Darauhin widerrief er seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und schickte die Kaufsache an den Onlinehandel zurück. Durch den Einbau wies der Katalysator deutliche Gebrauchsspuren auf, weswegen der Onlinehandel die Rückzahlung des Kaufpreises verweigerte. Der Katalysator ist nach der Meinung des Onlinehandels durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden, weswegen mit dem daraus entstandenen Wertersatz aufgerechnet werden dürfe.

Der BGH kam zu der Überzeugung, dass der Einbau des Katalysators und die danach erfolgte Testfahrt über die gestattete Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgingen. Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach in eine andere Sache eingebaut werden, sind für den Käufer in der Regel nicht auf ihre Funktionsweise im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Deswegen kann dies auch bei Fernabsatzgeschäften nicht wertersatzfrei gewährleistet werden, da eine solche Besserstellung weder der Intention des nationalen noch des europäischen Gesetzgebers entspricht.
 
BGH, Urteil BGH VIII ZR 55 15 vom 12.10.2016
Normen: § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 355 Abs. 1, 2, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 389 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, § 31
[bns]
 
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