Intime Aufnahmen des Ex-Partners müssen gelöscht werden

Auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können Ex-Partner die Löschung von Nacktaufnahmen ihrer Person verlangen, wie jüngst der Bundesgerichtshof urteilte.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt unterhielt eine verheiratete Frau eine Beziehung zu einem Fotografen. Dieser fertigte im Laufe der Beziehung zahlreiche Nackt- und Videoaufnahmen von seiner Partnerin an – auch während des Liebesspiels. Als die Beziehung in die Brüche ging, forderte die Verflossene die Löschung der Aufnahmen, wohingegen der Fotograf sie als Erinnerung behalten wollte. Der daraufhin eingereichten Klage war vor dem BGH Erfolg beschieden:

Verlangt die abgelichtete Person die Löschung von intimen Aufnahmen, so muss der Ex-Partner diesem Wunsch nachkommen. Denn auch wenn die abgelichtete Person den Aufnahmen ursprünglich zugestimmt hat, kann sie diese Zustimmung in der Folge widerrufen. Wäre der Widerruf nicht möglich, hätte der Ablichtende auch weiterhin ''eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten'', so das Gericht. Es bliebe bei der abgebildeten Person die Befürchtung, dass die Aufnahmen außerhalb ihres Einflussbereichs auftauchen. Vor diesem Hintergrund ist dem allgemeinen-Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person ein höherer Stellenwert einzuräumen als der Kunstfreiheit der ablichtenden Person.

Einschränkend wies das Gericht darauf hin, dass der Löschungsanspruch nicht für Bilder besteht, die den bekleideten Ex-Partner in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 271 14 vom 13.10.2015
Normen: Art. 2 I, 1 I GG, §§ 823, 1004 BGB
[bns]
 
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