Onlinehandel muss auf fehlende Waren hinweisen

Verfügt ein Onlineshop nicht über den angepriesenen Warenvorrat, muss er seine potentiellen Kunden auf den nicht vorrätigen Warenbestand hinweisen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt warb ein Anbieter von Elektrofahrrädern mit dem Hinweis, dass ''nur noch wenige Exemplare auf Lager'' sein würden. Dabei gab er die Lieferzeit mit 2 bis 4 Tagen an. Eine Kundin bestellte in der Vorweihnachtszeit ein Rad mit einer bestimmten Rahmengröße, wurde in der Folge von dem Anbieter jedoch darauf hingewiesen, dass das gewünschte Exemplar nicht mehr vorhanden sei, im Januar jedoch das Nachfolgemodell lieferbar sein würde. Gleichzeitig fragte er an, wie man weiter verfahren wolle. Die Kundin empfand das Verhalten des Anbieters als unzulässige Lockvogelwerbung und klagte daraufhin erfolgreich auf Unterlassung des entsprechenden Internetangebots.

Das Gericht stellte fest, dass es einem Unternehmer nicht gestattet ist, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis und zu einem bestimmten Lieferzeitraum anzubieten, wenn er tatsächlich aktuell keinen entsprechenden Warenbestand aufweisen kann. Vielmehr muss er in einem solchen Fall auf den fehlenden Warenbestand hinweisen. Dieses Verbot gilt auch im Internet.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erregte der Anbieter durch seine Anpreisung , ''nur noch wenige Exemplare auf Lager'' gerade den Eindruck, dass er noch über einen entsprechenden Warenbestand verfügen würde, wobei der Hinweis den Kunden gleichzeitig zu einem schnellen Kaufentschluss animieren sollte. Die Produktanpreisung war somit unzulässig und als Wettbewerbsverstoß zu werten.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 4 U 69 15 vom 11.08.2015
Normen: § 3 III UWG
[bns]
 
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