Zahnärzte dürfen im Internet nicht mit hohen Rabatten werben

Zahnärzte dürfen nicht mit besonders günstigen Kosten und anpreisender Werbung auf ihre Leistungen hinweisen.


Grundsätzlich sehen die Standesregeln zwar kein Verbot einer Werbung durch Zahnärzte vor, bei einer solchen sind jedoch gewisse "Spielregeln" zu beachten.

Demnach darf die Werbung keinen "anpreisenden" Charakter haben, wie es etwa in der Werbewirtschaft üblich ist. Zudem ist eine unpassende und unsachliche Beeinflussung der Kunden untersagt.

So lag der Sachverhalt aber im vorliegenden Sachverhalt. Über die Internetseiten "Groupon" und "Daily Deal" warb ein Zahnarzt mit extrem günstigen Preisen für seine Leistung. Diese sollten aber nur für eine kurze Zeit gelten, worin das Gericht eine unsachliche Beeinflussung der Kunden sah und der Werbung insgesamt einen unzulässigen und anpreisenden Charakter bescheinigte. Da es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handelt, untersagte das Gericht dem Zahnarzt eine weitere Bewerbung seiner Leistung in dieser Form.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 31 O 25 12 vom 21.06.2012
Normen: §§ 8, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 15 BerufsO der Zahnärzte
[bns]
 
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