Free to Play Model möglicherweise vor dem aus

In kostenlosen Online-Spielen darf aus Kinderschutzgründen keine Werbung mehr für kostenpflichtiges Zubehör gemacht werden.


Bei dem boomenden "Free to Play Model" handelt es sich um eine insbesondere bei Kindern sehr beliebte Variante von Onlinespielen. Vom Grundprinzip her kostenlos, wird der Nutzer während des Spiels dazu animiert kostenpflichtige Zusatztools zu erwerben. Diese sind nicht selten notwendig um den Spielerfolg zu fördern oder gegen Gegner zu bestehen.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Anbieter eines solchen Spiels jetzt untersagt, seinem Spiel Werbung für digitale Zusatztools beizufügen. Konkret warb er im Rahmen des Spiels mit dem Satz: "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas' ". Über einen Link gelangte der Nutzer direkt zu diesem Zubehör, die Bezahlung erfolgte per SMS.

Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass sich diese Werbung insbesondere an Kinder richtete. Das ergab sich aus der Wortwahl und der Zahlungsmöglichkeit. Werbung und Kaufoption waren dabei in einer unzulässigen Weise verbunden.

Anzumerken ist, dass das Urteil auf dem Nichterscheinen der Herstellerfirma bei Gericht beruhte und sich der BGH somit noch nicht in sachlich fundierter Weise zu dem Sachverhalt geäußert hat. Ob eine solche Auseinandersetzung noch folgt bleibt daher abzuwarten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 34 12 vom 17.07.2013
Normen: § 3 III UWG
[bns]
 
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