Lieferfristen müssen hinreichend bestimmt sein

Für Kunden von Onlinehändlern müssen die angegebenen Lieferfristen klar erkennbar sein und dürfen nicht durch einschränkende Bestimmungen relativiert werden.


"Annähernd", "Richtwert", "Zirka" oder "in der Regel" sind durch Onlinehändler gern genutzte Einschränkungen, wenn es um die Verbindlichkeit der vereinbarten Lieferfristen geht.

Nach den Ausführungen des OLG Hamm stellen entsprechende Klauseln in AGBs jedoch einen Verstoß gegen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen dar, zumal sie die Einhaltung der Lieferzeit in das Belieben des Verkäufers stellen. Aus diesem Grund sind sie unwirksam und geben möglichen Konkurrenten einen Anspruch auf Unterlassung.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 4 U 105 12 vom 18.09.2012
Normen: § 308 Nr.1 BGB
[bns]
 
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