Ankündigung eines Amoklaufs auf Facebook

Die Ankündigung eines Amoklaufs auf Facebook kann strafbar sein, wenn das Profil einer uneingeschränkten Anzahl von Nutzern zugänglich ist.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Aachen im Fall eines Jugendlichen. Dieser hatte hatte auf seiner Seite die Äußerung, "dann laufe ich eben Amok", getätigt und musste sich deshalb wegen der Störung des öffentlichen Friedens vor Gericht verantworten.

In einem ersten Verfahren bereits zu einer Jugendstrafe verurteilt, hob das in zweiter Instanz entscheidende Landgericht das Urteil auf. Denn für eine Strafbarkeit muss der Ankündigende davon ausgehen, dass seine Äußerung einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen bekannt wird. Da in dem gegebenen Sachverhalt aber nur 40 Personen Zugriff auf das Profil des Angeklagten hatten war nach der gerichtlichen Auffassung kein Vorsatz bei dem Jugendlichen gegeben und folglich auch nicht der Straftatbestand erfüllt.
 
Landgericht Aachen, Urteil LG AC 94 Ns 27 12 vom 05.09.2012
Normen: § 126 StGB
[bns]
 
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