PC darf auch bei Kinderpornographie nicht einfach eingezogen werden

Sind auf einem PC kinderpornographische Dateien gespeichert muss zunächst eine vollständige Löschung der Daten versucht werden bevor der Rechner dem Eigentümer dauerhaft entzogen wird.


Vorab: Bedient sich ein Straftäter bei der Begehung seiner Tat eines bestimmten Werkzeugs kann der Staat selbiges dem Täter im Fall einer Verurteilung dauerhaft entziehen. Zu denken ist dabei etwa an die Waffe des Bankräubers. Wie es sich aber mit dem PC eines Sexualstraftäters verhält, auf dessen Rechner kinderpornographische Dateien gefunden wurden, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Angeklagte war u.a. wegen des sexuellen Missbrauch von Kindern in zahlreichen Fällen verurteilt. Im Rahmen der Verurteilung wurde auch die Einziehung seines PCs angeordnet. Auf diesem hatten die Ermittler kinderpornographisches Material gefunden.

Dem stimmten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht zu. Begründend führten sie aus, dass auch in einem solchen Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Dementsprechend gilt es zuerst mildere Mittel als die Einziehung zu wählen. In diesem Fall wäre das der Vorbehalt der Einziehung. Dem Eigentümer muss in diesem Fall zunächst die Möglichkeit gewährt werden, die Festplatte des Rechners und die betroffenen Dateien unbrauchbar zu machen und dieses in der Folge den zuständigen Stellen auch zu beweisen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 612 11 vom 11.01.2012
Normen: § 74b II StGB
[bns]
 
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