Unberechtigte Abmahnung bei fehlenden Angaben im Internet

Unterlässt ein Anbieter von Dienstleistungen es, auf seiner Homepage Angaben zum Handelsregister, zu seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zur Handelsregisternummer zu machen, so liegt hierin ein Verstoß gegen das Telemediengesetz.

Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch keine Abmahnung, bzw. die Geltendmachung von hierfür erforderlichen Aufwendungen. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist eine Abmahnung nur gerechtfertigt, wenn die beanstandete Handlung dazu geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Durch das Fehlen der bezeichneten Angaben wird der Verbraucher aber nicht spürbar in seiner Fähigkeit beeinträchtigt, sich für oder gegen eine Dienstleistung zu entscheiden. Auch für eine Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Anbieter sind Handelsregisternummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht von Belang. Auch werden die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht berührt.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 103 O 34 10 vom 31.08.2010
Normen: §§ 3 I, 4 Nr.11, 5, 5a II UWG
[bns]
 
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